Geringfügige Beschäftigung

 MiniJob bzw. 520 € Job

 

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Sofern das Arbeitsentgelt, aus einer Beschäftigung, regelmäßig pro Monat die Entgeltgrenze von 520 € nicht überschreitet, liegt eine geringfügige entlohnte Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV. Unrelevant dabei, ist die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze. Neben einer Hauptbeschäftigung (sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung), kann eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausgeübt werden. 

 Kurzfristige Beschäftigung

Beschäftigungen die auf Grund

- ihrer Art oder 

- vertraglich Regelungen 

 -innerhalb eines Kalenderjahres

- auf längstens zwei Monate oder 

- 50 Arbeitstage begrenzen

Bei Einhaltung der oben genannten Grenzen, handelt es sich um eine Geringfügig entlohnte Beschäftigung gem. § 8 Abs. 1 Nummer 2 SGB IV.

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